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   OLG Saarbrücken, 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18   

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https://dejure.org/2018,41253
OLG Saarbrücken, 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 (https://dejure.org/2018,41253)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 (https://dejure.org/2018,41253)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 02. November 2018 - Vollz (Ws) 16/18 (https://dejure.org/2018,41253)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Fixierung eines Strafgefangenen

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Fixierung eines Strafgefangenen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 104 Abs. 2
    Zulässigkeit der Fixierung eines Strafgefangenen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15

    Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18
    Mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16) sei nunmehr eine richterliche Entscheidung über die Fixierungsmaßnahme einzuholen.

    Zum einen gibt der vorliegende Fall Anlass zur Klärung der - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht entschiedenen Frage, ob die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, veröff.

    u. a. in NJW 2018, 2619 ff. und in juris) zu der den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG auslösenden eigenständigen Freiheitsentziehung durch eine nicht nur kurzfristige Fixierung auch auf Fixierungen im Rahmen des Strafvollzugs übertragen werden können.

    aa) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2018 (2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16, veröffentlicht u. a. in NJW 2018, 2619 ff. und bei juris) festgestellt, dass die nicht nur kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen eines Betroffenen auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren ist, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG abermals auslöst (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 69).

  • LG Lübeck, 10.08.2018 - 5x StVK 1/18

    Strafvollzug in Schleswig-Holstein: Fixierung eines psychisch erkrankten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18
    Der Auffassung des Landgerichts Lübeck in seinem Beschluss vom 10.08.2018 (Az.: 5x StVK 1/18), wonach für die Anordnung der Fixierung eines Strafgefangenen die Strafvollstreckungskammer zuständig sei, schließe sich die Strafvollstreckungskammer II des Landgerichts Saarbrücken nicht an.

    Denn es liegt auf der Hand, dass sich die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Qualifizierung einer nicht nur kurzfristigen Fixierung als eigenständige Freiheitsentziehung auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses (vgl. BVerfG, a. a. O., juris Rn. 69) nicht auf eine bestimmte Art eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses beschränken und daher auch für die im vorliegenden Fall erfolgte Fixierung des Antragsgegners im Rahmen des Strafvollzugs gelten (vgl. LG Lübeck, Beschl. v. 10.08.2018 - 5x StVK 1/18, juris; Grotkopp/Fölsch, DRiZ 2018, 326, 329).

  • BVerfG, 15.05.2002 - 2 BvR 2292/00

    Richtervorbehalt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18
    In einem solchen Fall würde der Betroffene durch die Einhaltung des Verfahrens nach Art. 104 Abs. 2 GG nicht besser, sondern schlechter gestellt, weil eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Freiheitsentziehung durch die Notwendigkeit einer nachträglichen richterlichen Entscheidung verlängert würde (vgl. BVerfGE 105, 239, 251; BVerfG, a. a. O., juris Rn. 101).
  • LG Kleve, 10.08.2018 - 182 StVK 11/18

    Fixierung, Richtervorbehalt, Zuständigkeit, Bereitschaftsdienst,

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18
    (2) Nach diesen Maßstäben ist eine richterliche Entscheidung über die Fixierungsmaßnahme nicht mehr veranlasst, nachdem diese bereits am 31.08.2018 wegen Wegfalls ihres Grundes vor Herbeiführung der Entscheidung beendet wurde und seither auch nicht mehr erforderlich war, so dass keine Wiederholung zu erwarten ist (vgl. LG Kleve, Beschl. v. 10.08.2018 - 182 StVK 11/18, juris Rn. 35).
  • OLG Frankfurt, 03.09.2010 - 3 Ws 813/10

    Beschlagnahme: Zuständigkeit für eine Klage auf Herausgabe nach Abschluss des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18
    Diese Entscheidung war für die Strafvollstreckungskammer gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, der auch im Verhältnis unterschiedlicher Bereiche innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit und damit auch im Verhältnis zwischen Zivil- und Strafgerichtsbarkeit entsprechend gilt (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2010, 379, 380; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2014 - VAs 3/12 - Kissel/ Mayer, GVG, 8. Aufl., § 17 Rn. 63), bindend, da eine Durchbrechung der grundsätzlich bestehenden Bindungswirkung nur bei "extremen Verstößen" denkbar ist (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.; vorgenannten Senatsbeschluss), ein solcher Fall hier aber nicht vorliegt.
  • BGH, 16.01.2019 - XII ZB 429/18

    Hauptsacheerledigung im Unterbringungsverfahren: Antragsrecht der eine

    Inwieweit für eine Fixierung im Rahmen des nordrhein-westfälischen Maßregelvollzugs gesetzliche Regelungen bestehen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. BVerfG FamRZ 2018, 1442 zur Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung), ist mithin hier ebenso wenig zu entscheiden wie die sich bei Bejahung eines Richtervorbehalts für die Fixierungsgenehmigung auch für diese Fallgestaltung stellende streitige Frage, welches Gericht dann zur Entscheidung berufen wäre (vgl. dazu etwa OLG Saarbrücken Beschluss vom 2. November 2018 - Vollz (WS) 16/18 - juris Rn. 12 ff.; OLG Frankfurt Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz - juris Rn. 5 ff.; LG Lübeck BeckRS 2018, 17918) und nach welchen Bestimmungen sich das Genehmigungsverfahren richten würde.
  • BVerfG, 26.04.2023 - 2 BvL 14/19

    Unzulässige amtsgerichtliche Vorlage betreffend landesrechtliche Regelung zur

    Diese Sichtweise sei auch von mehreren Fachgerichten bestätigt worden (unter Bezugnahme auf OLG Saarbrücken, Beschluss vom 2. November 2018 - Vollz (Ws) 16/18 -, juris, Rn. 16 und 19; AG Groß-Gerau, Beschluss vom 9. Januar 2021 - 43 XIV 7/21 -, juris, Rn. 13 f.).
  • OLG Hamm, 11.04.2019 - 1 Vollz (Ws) 197/19

    Maßregelvollzug; Fixierung; Richtervorbehalt; Zuständigkeit der

    Der Senat verbleibt bei seiner Auffassung (vgl. Senat, Beschluss vom 20.11.2018, III-1 Vollz(Ws) 391/18), dass in Fällen zukünftig beabsichtigter 5- oder 7-Punkt-Fixierungen im Maßregelvollzug bis zu der angesichts der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung gebotenen Neufassung des § 17 Abs. 3 MRVG NRW in Form der erforderlichen konkreten Ausgestaltung eines Richtervorbehaltes vorläufig in unmittelbarer Anwendung des Art. 104 Abs. 2 S. 4 GG die vorherige Einholung einer richterlichen Entscheidung erforderlich ist und dafür mangels derzeit anderweitiger gesetzlicher Regelung entsprechend der Zuständigkeit im Fall der nachträglichen Anfechtung einer solchen Maßnahme durch den Betroffenen eine Zuständigkeit der kleinen Strafvollstreckungskammern bei den Landgerichten besteht (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 -, juris, a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 Ws 847/18 StVollz -, juris).

    Soweit das OLG Frankfurt sich mit dem in der Zwischenzeit veröffentlichten und von der Strafvollstreckungskammer zitierten Beschluss vom 13.11.2018 (3 Ws 847/18 StVollz) gehindert gesehen hat, die durch das Fehlen einer den Richtervorbehalt ausgestaltenden landesgesetzlichen Regelung durch entsprechende Anwendung der Vorschriften des StVollzG zu schließen, teilt der Senat diese Bedenken nicht und hält an seiner bisherigen Auffassung fest (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018 - Vollz (Ws) 16/18 -, juris).

    Vielmehr kann nur der bzw. die Betroffene nach den §§ 109 ff. StVollzG eine nachträgliche gerichtliche Klärung herbeiführen (i.E: ebenso OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.11.2018, - Vollz (Ws) 16/18 -, juris).

  • AG Saarbrücken, 31.08.2019 - ZBG-AR 1306/19
    Zwar wird vertreten, dass auch die Fesselung an Gegenstände, wie die beantragte 5-Punkt-Fixierung von einer etwaigen Ermächtigungsgrundlage für Fesselungen gedeckt sein kann (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02. November 2018 - Vollz (Ws) 16/18 für § 78 Abs. 2 Nr. 6 SLStVollzG).
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